Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Arche für Obdachlose“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter VR20763 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Obdachlosen und Wohnungslosen in jeder Form.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Mitteln für gemeinnützige Einrichtungen der Obdachlosen- und Wohnungslosenhilfe, z.B. durch die Weitervermittlung von Obdachlosen an den Sozialdienst katholischer Frauen, den Sozialdienst katholischer Männer und anderer ähnlicher Einrichtungen, die uns u.a. von der Stadt Köln benannt werden. Auch ist die Anmietung des Hotels „Zum alten Brauhaus“ oder anderer geeigneter Gebäude, die bereit sind, Hunde mit aufzunehmen, vorgesehen.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 2 Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Verein schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand hat einen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Beratung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandssitzung zu verlesen. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Er soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Beiträge und akquiriert Spenden.
  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung,

b)   der Vorstand.

 

§ 8 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sechs Personen, darunter der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in. Außerdem kann der Vorstand bis zu zwanzig Beisitzer/innen kooptieren, welche nicht vertretungsberechtigt sind.
  2. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen ein Vorstandsmitglied entweder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Restvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal jährlich eine Jahresrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr vor. Diese Jahresrechnung ist zuvor von

a.   zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen oder

b.   von einem Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe, der nicht dem Vorstand angehören darf,

zu prüfen Diese legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    a.  wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    b.  mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres sowie dann, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung an die letztbekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    a.     die Genehmigung der Jahresrechnung,
    b.     die Wahl des Vorstandes,
    c.     die Entlastung des Vorstandes,
    d.     Satzungsänderungen,
    e.     Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    f.      Berufungen abgelehnter Bewerber bzw. ausgeschlossener Mitglieder,
    g.     die Auflösung des Vereins.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Erklärung von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist zulässig.
  7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 10 Kuratorium

  1. Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen, dessen Mitgliederzahl offen ist. Die Kuratoren haben die Aufgabe den Verein bzw. den Vorstand zu beraten und für die Ziele des Vereins zu werben.
  2. Das Kuratorium hat sonst keine Rechte und Pflichten und ist kein Organ des Vereins. In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Autorität, ihres Ansehens oder ihrer Bedeutung geeignet sind, für das Anliegen des Vereins fördernd einzutreten oder sich als Förderer des Vereins eingesetzt haben.

 

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der/die Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich dazu einer oder mehrerer Hilfspersonen bedienen.
  3. Ist der/die Vorsitzende an der Wahrnehmung seiner/ihrer Pflichten und Rechte gehindert, so tritt an seine Stelle der/die stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. und den Sozialdienst Katholischer Männer e.V., beide in Köln, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden haben.

Köln, den 5.5.2021